Barrierefreiheit in Bezug auf Immobilien bedeutet: Sie sind so geplant und gebaut, dass sie für jeden Menschen ohne fremde Hilfe zugänglich sind und genutzt werden können. Für den barrierefreien Neu- und Umbau von Wohnungen gilt aktuell die DIN-Norm 18040-2. Sie gibt Empfehlungen und legt damit Mindeststandards für Barrierefreiheit fest. Der aktuelle Stand der Technik wird dabei berücksichtigt.
Ein Gutachten wird durch einen qualifizierten Gutachter erstellt. Es ist die verbindliche mündliche oder schriftliche Aussage des Sachverständigen. Das Immobiliengutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung in Zusammenhang mit der Immobilie. Das Gutachten liefert Antworten auf Sachfragen, die auf Tatsachen basieren. Aus diesen Tatsachen werden Schlussfolgerungen gezogen, wie zum Beispiel der Wert einer Immobilie. Ein Gutachten muss vollständig und nachvollziehbar sein und sollte möglichst auch für einen Nichtfachmann verständlich formuliert werden.
Es gibt viele Fälle, in denen es wichtig ist, den Wert einer Immobilie zu kennen. Einige sind durch persönliches Interesse begründet, andere sind juristischer Natur.
Mittlerweile gibt es in Deutschland so genannte normierte Wertermittlungsverfahren, die in der Wertermittlungsverordnung (WertV) beschrieben sind. Sie definieren Standards in der Vorgehensweise, die zu einer bestmöglichen Einschätzung des Immobilien- und Grundstücksmarktes führen. Aktuell gibt es drei normierte Wertermittlungsverfahren:
Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person. Er zeichnet sich durch eine besondere Sachkunde und eine überdurchschnittliche fachliche Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet aus. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen seines Fachgebietes nach eingehender Betrachtung verlässliche Aussagen und Feststellungen zu treffen. Diese Ergebnisse vermittelt er in einem zweiten Schritt außenstehenden Personen.
Der Verkehrswert wird auch Marktwert genannt. Er gibt den Preis wieder, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, zu erzielen wäre. Bei der Ermittlung wird der gewöhnliche Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften berücksichtigt. Weitere Aspekte die einfließen sind die sonstige Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse werden nicht berücksichtigt.
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